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Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers

Herausgegeben von in Rechtliches ·
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Die Handwerker/Wartungstechniker, Dienstleister, die sich im Auftrag des Gebäudeeigentümers oder sonstigen Betreibers im oder auf dem Objekt
bestimmungsgemäß aufhalten, fallen immer unter die Verkehrssicherungspflicht, denn den Gebäudeeigentümer, Betreiber, Generalpächter etc. trifft die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese Personen in der Ausübung ihres Auftrags keinen Schaden erleiden. Die erforderlichen Höhen- und Absturzsicherungen für Arbeiten in höher gelegenen Ebenen gehören zu den erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen. Wenn die Lichtkuppeln oder RWA-Klappen auf dem Dach nicht durchtrittsicher ausgelegt sind, müssen entweder ausreichend sichtbare Warnschilder vor Betreten angebracht werden, besser aber noch Geländer o. Ä., die physisch das versehentliche Betreten der Glasflächen ausreichend verhindern.


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