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Die gesetzliche Haftung gemäß § 823\nAbs. 1 BGB ist überaus scharf. \n
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Dort heißt es: „Wer vorsätzlich\noder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit das Eigentum\noder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist\nzum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.`
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Danach genügt die geringste\nFahrlässigkeit vollkommen für eine unbeschränkte Haftung. Ohne\nVertrag mit dem Geschädigten ist diese Haftung nicht einzuschränken.\n
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Die Verkehrssicherungspflicht betrifft\ndie Verantwortung des Betreibers einer von Menschenhand geschaffenen\nAnlage oder Einrichtung gegenüber denjenigen, die mit diesem Werk\noder dieser Einrichtung bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der\nVeranlasser und Betreiber hat dafür einzustehen, dass die dem Werk\nimmanenten Gefahren sich möglichst gar nicht realisieren, und soweit\ndieses Ziel nicht erreichbar ist, müssen die Folgen eines etwaigen\nRisikoeintritts beherrschbar bleiben. Die eigene Haftpflichtvorsorge\nist im betrieblichen Bereich immer sinnvoll. Geht etwas zu Bruch oder\nwird jemand versehentlich verletzt, so ist das ein typischer\nHaftpflichtschaden. Die Versicherbarkeit hat allerdings Grenzen. Ein\ngewisses Minimum an Betriebssicherheit muss durch die\nUnternehmensleitung schon gewährleistet werden. Grob fahrlässig\nverursachte Schäden wird die eigene Betriebshaftpflichtversicherung\nnicht ersetzen. Die Krankenversicherung des verletzten Mitarbeiters\nund die Unfallversicherung des Arbeitgebers haben jedenfalls bei grob\nfahrlässig gesetzter Schadensursache, etwa wegen eklatanter Mängel\nder Betriebssicherheit einen Ersatzanspruch gegen den Unternehmer\nbzw. Arbeitgeber, gegen den man sich nicht versichern kann.