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		<title><![CDATA[geschützte Informationen]]></title>
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		<description><![CDATA[Zugang nach Login]]></description>
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		<lastBuildDate>Wed, 27 Jul 2016 10:02:00 +0200</lastBuildDate>
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			<title><![CDATA[Planung und Ausführung von Dachentwässerungen ]]></title>
			<author><![CDATA[Gert Hohlfeld]]></author>
			<category domain="https://sicherheit-am-dach.de/blog/index.php?category=Dachentwässerung"><![CDATA[Dachentwässerung]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_8bduyygw"><div>Für die Bemessung und Ausführung von Regenentwässerungsanlagen sind eine Vielzahl an Regelwerken zu berücksichtigen. Das wichtigste Regelwerk für Deutschland stellt die DIN 1986-100:2008-05 dar.</div><div>Durch Inkrafttreten der DIN 1986-100 Stand: März 2002 wurden die Teile 1 und 2 der gleichen Normenreihe außer Kraft gesetzt. DerTeil 100 ist seither in Verbindung mit den europäischen Regelwerken DIN EN 12056 und DIN EN 752 verbindlich in Deutschland anzuwenden.</div><div>Die DIN 1986-100 wurde in den folgenden Jahren und Monaten überarbeitet und im Mai 2008 als verbindliches Regelwerk der Öffentlichkeit vorgestellt.</div><div>Auf europäischer Ebene regelt die DIN EN 12056-3, die Entwässerung innerhalb des Gebäudes, dazu gehören auch z. B. vorgehängte Dachrinne, Balkone und Terrassen, und die DIN EN 752 die Entwässerung von der Gebäudegrenze bis zur öffentlichen Kanalisation.</div><div>Um die Verfahrensweise für Deutschland besser zu regeln, wurde die DIN 1986-100 vom Arbeitsausschuss NA 119-05-02 AA „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" im Normenausschuss Wasserwesen (NAW) erarbeitet. Diese Norm regelt nun auf nationaler Ebene die Entwässerung innerhalb und außerhalb von Gebäuden bis zur Grundstücksgrenze.</div><div><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 27 Jul 2016 08:02:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers]]></title>
			<author><![CDATA[Gert Hohlfeld]]></author>
			<category domain="https://sicherheit-am-dach.de/blog/index.php?category=Rechtliches"><![CDATA[Rechtliches]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_s9ltk514"><div> &nbsp;	 	 	 	 &nbsp;&nbsp;</div><div><div>Die Handwerker/Wartungstechniker, Dienstleister, die sich im Auftrag des Gebäudeeigentümers oder sonstigen Betreibers im oder auf dem Objekt</div><div>bestimmungsgemäß aufhalten, fallen immer unter die Verkehrssicherungspflicht, denn den Gebäudeeigentümer, Betreiber, Generalpächter etc. trifft die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese Personen in der Ausübung ihres Auftrags keinen Schaden erleiden. Die erforderlichen Höhen- und Absturzsicherungen für Arbeiten in höher gelegenen Ebenen gehören zu den erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen. Wenn die Lichtkuppeln oder RWA-Klappen auf dem Dach nicht durchtrittsicher ausgelegt sind, müssen entweder ausreichend sichtbare Warnschilder vor Betreten angebracht werden, besser aber noch Geländer o. Ä., die physisch das versehentliche Betreten der Glasflächen ausreichend verhindern.</div></div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 18:30:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Verkehssicherungspflicht des Unternehmers]]></title>
			<author><![CDATA[Gert Hohlfeld]]></author>
			<category domain="https://sicherheit-am-dach.de/blog/index.php?category=Rechtliches"><![CDATA[Rechtliches]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_2f53n4fi"><div>

	
	
	
	


</div><div><div>

	
	
	
	


</div><div>Die gesetzliche Haftung gemäß § 823
Abs. 1 BGB ist überaus scharf. 
</div><div>
</div><div>Dort heißt es: „<b>Wer vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.`</b></div><div>
</div><div> Danach genügt die geringste
Fahrlässigkeit vollkommen für eine unbeschränkte Haftung. Ohne
Vertrag mit dem Geschädigten ist diese Haftung nicht einzuschränken.
</div><div>
</div><div>Die Verkehrssicherungspflicht betrifft
die Verantwortung des Betreibers einer von Menschenhand geschaffenen
Anlage oder Einrichtung gegenüber denjenigen, die mit diesem Werk
oder dieser Einrichtung bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der
Veranlasser und Betreiber hat dafür einzustehen, dass die dem Werk
immanenten Gefahren sich möglichst gar nicht realisieren, und soweit
dieses Ziel nicht erreichbar ist, müssen die Folgen eines etwaigen
Risikoeintritts beherrschbar bleiben. Die eigene Haftpflichtvorsorge
ist im betrieblichen Bereich immer sinnvoll. Geht etwas zu Bruch oder
wird jemand versehentlich verletzt, so ist das ein typischer
Haftpflichtschaden. Die Versicherbarkeit hat allerdings Grenzen. Ein
gewisses Minimum an Betriebssicherheit muss durch die
Unternehmensleitung schon gewährleistet werden. Grob fahrlässig
verursachte Schäden wird die eigene Betriebshaftpflichtversicherung
nicht ersetzen. Die Krankenversicherung des verletzten Mitarbeiters
und die Unfallversicherung des Arbeitgebers haben jedenfalls bei grob
fahrlässig gesetzter Schadensursache, etwa wegen eklatanter Mängel
der Betriebssicherheit einen Ersatzanspruch gegen den Unternehmer
bzw. Arbeitgeber, gegen den man sich nicht versichern kann.</div><div></div></div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 18:10:00 GMT</pubDate>
			<link>https://sicherheit-am-dach.de/blog/?id=2f53n4fi</link>
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			<title><![CDATA[Allgemein anerkannte Regeln der Technik]]></title>
			<author><![CDATA[Gert Hohlfeld]]></author>
			<category domain="https://sicherheit-am-dach.de/blog/index.php?category=Rechtliches"><![CDATA[Rechtliches]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_f4ihdqba"><div>Nicht jede technische Norm ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik, auch nicht jeder Weißdruck einer DIN, EN, VDE-Norm usw. Zunächst stellt eine gedruckte technische Norm rechtlich nicht als Ganzes eine einzige „Regel der Technik" dar, sondern eine Sammlung von technischen Regeln zu einem bestimmten Thema. In dieser Sammlung können einzelne Regeln allgemein anerkannt sein, andere dem allgemein anerkannten Stand der Technik vorauseilen oder hinterherhinken, weil sie von der technischen Entwicklung überholt sind. Innerhalb einer solchen Sammlung technischer Regeln zu einem bestimmten Thema kann eine einzige technische Regel in einem Absatz oder einem Satz oder sogar Halbsatz niedergelegt sein. Rechtlich müssen die Fachleute, die mit den betreffenden Regeln in ihrer täglichen Arbeit regelmäßig umgehen einerseits wissen, was im Einzelnen innerhalb einer Regelsammlung eine einzelnen technische Regel darstellt und andererseits auch, ob diese noch nicht „gilt", weil sie noch nicht regelmäßig angewendet wird, tatsächlich gilt weil sie regelmäßig angewendet wird, oder ob die Regel schon nicht mehr gilt, weil die Praxis bereits ein anderes, insbesondere besseres, schnelleres, sichereres, kostengünstigeres etc. Verfahren anwendet.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 17:53:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Technische Normen und Regeln]]></title>
			<author><![CDATA[Gert Hohlfeld]]></author>
			<category domain="https://sicherheit-am-dach.de/blog/index.php?category=Rechtliches"><![CDATA[Rechtliches]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_rflgmd6b"><div> &nbsp;	 	 	 	 	 	 &nbsp;&nbsp;</div><div>Technische Normen bzw. Regeln sind keine Rechtsnormen. Technische Normen „gelten" nicht kraft staatlicher Anordnung ohne Weiteres, sobald sie als Weißdruck erschienen sind und existieren. Technische Normen und Regeln stammen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen vom Gesetzgeber und werden nicht im Gesetzblatt bekannt gemacht, sondern von privaten Vereinen wie z. B. DIN, VDE, VDS etc. erstellt. &nbsp;</div><div> </div><div>Diese privaten Vereine haben kein Anordnungsrecht, kein Hoheitsrecht gegenüber anderen Privatpersonen; ein solches hat kraft Verfassung allein der Gesetzgeber. Insofern gehen Rechtsnormen gegenüber technischen Normen im Geltungsrang immer vor. &nbsp;</div><div> </div><div>Das gilt auch für eine vertragliche Vereinbarung, weil auch diese eine gültige Rechtsgrundlage bildet Ob bestimmte technische Normen für die Ausführung eines Auftrags gelten, hängt im &nbsp;</div><div> </div><div>Werkvertragsrecht, also bei Bauaufträgen, in erster Linie davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Haben sie für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten die Einhaltung bestimmter technischer Normen oder Regeln ausdrücklich vereinbart, dann sind diese einzuhalten. Will der</div><div> </div><div>Auftraggeber die Einhaltung bestimmter technischer Regeln für die Ausführung des Auftrags vorgeben, muss der Unternehmer schon vor Abgabe eines Angebotes genau prüfen, ob das Ziel des Auftrags nach der erkennbaren Vorstellung des (potenziellen)Auftraggebers mit dieser Vorgabe tatsächlich erreichbar ist andernfalls ihn eine Hinweispflicht trifft. &nbsp;</div><div> </div><div>Solche Hinweise sind aus Beweisgründen mindestens per E-Mail („Textform") zu geben, klar und unmissverständlich zu formulieren und spätestens im oder mit dem Angebot abzugeben, das die Unausführbarkeit der Originalausschreibung berücksichtigen muss. &nbsp;</div><div> </div><div>Verlangt der Auftraggeber keine bestimmte Ausführung und/oder wird im Vertrag nichts zur Art der Ausführung oder zur Gestaltung des zu schaffenden (Bau-) Werks vereinbart und ist das insoweit Gewollte auch sonst nicht erkennbar, greift das Werkvertragsrecht auf „anerkannte Regeln der Technik" zurück, die dann zu beachten sind.</div><div></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 17:41:00 GMT</pubDate>
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